Service: Navis mit Radarwarner Dass Radarwarner in Deutschland offiziell verboten sind, ist hinlänglich bekannt. Im § 23, Abs. 1b StVO ist der entsprechende Gesetzestext zu finden, der "die Benutzung und das betriebsbereite Mitführen von Radarwarngeräten und vergleichbaren Einrichtungen zur An- zeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen" untersagt. Heißt: Selbst wer kein separates Gerät im Auto hat, das ihn vor Blitzern warnt, könnte Probleme bekommen. Denn wie die Juristische Zentrale des ADAC erklärt, sind davon auch die Navigationssysteme betroffen, die über eine entsprechende "Ankündigungsfunktion" verfügen. Der Nutzer kann sich so genannte "Points of interest" anzeigen lassen, also zum Beispiel Tankstellen, Restaurants - oder eben auch stationäre Blitzer. Allerdings: Reine Radarwarner darf die Polizei sicherstellen und vernichten. Bei Navigationsgeräten fehlt dazu die Verhältnis- mäßigkeit. Schließlich dienen sie in erster Linie der Routenführung und verfügen über viele weitere Funktionen. Theoretisch könnten oder müssten die Polizisten bei einer Kontrolle die weitere Nutzung der Warnfunktion ausschließen - wie auch immer das im konkreten Fall funktionieren soll. Fakt ist aber, dass die Nutzung einen Bußgeldtatbestand darstellt, der mit 75 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet werden kann. Kaufverträge über Radarwarner sind nach Rechtsprechung des BGH nichtig, da beide Vertragsparteien sittenwidrig handeln. Das schließt somit unter anderem auch Gewährleistungsansprüche aus. Diese Rechtsprechung könnte auch auf Navigationssysteme übertragen werden. Schon die Werbung für die Warnfunktion in einem Navigationsgerät kann nach Auffassung des LG Berlin abgemahnt und untersagt werden. Übrigens sind Blitzermeldungen im Radio erlaubt, da sie unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers durchgegeben werden und nur die Straße, nicht aber der genaue Messpunkt genannt wird. Außerdem werden hier mobile Blitzer genannt, ohne den Messwagen genauer zu beschreiben. Navis hingegen warnen vor stationären Radarfallen.